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Fachanwalt für Verkehrsrecht

Die Besonderheiten der Fachanwaltschaft

Die Bezeichnung Fachanwalt soll dokumentieren, daß der Sie führende Rechtsanwalt auf einem bestimmten Rechtsgebiet über besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen verfügt.

Besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen liegen vor, wenn diese auf dem betreffenden Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird, § 2 FAO.

Weitere Voraussetzung für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung ist eine dreijährige Zulassung als Rechtsanwalt und eine Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung, § 3 FAO.

Als Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse werden in der Regel die Teilnahme an einem 120 Stunden umfassenden Kurs, drei bestandene Leistungskontrollen (mit in der Regel fünfstündigen Klausuren) gefordert. Von einem zusätzlich notwendigen „Fachgespräch" (mündliche Prüfung) kann abgesehen werden, wenn dies nach dem Gesamteindruck des Fachanwaltsausschusses nicht notwendig erscheint. Zum Nachweis der praktischen Erfahrungen ist eine bestimmte Anzahl von bearbeiteten Fällen aus dem jeweiligen Fachgebiet nötig. Die Spanne reicht von 50 Fällen im Steuerrecht bis hin zu 160 Fällen im Verkehrsrecht.

Der "Fachanwalt" verpflichtet

Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss jährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder mindestens an einer anwaltlichen Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend teilnehmen. Die Gesamtdauer der Fortbildung darf zehn Zeitstunden nicht unterschreiten. Dies ist der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachzuweisen, § 15 FAO.

Der Fachanwaltstitel ist hiernach ein wichtiger Qualitätsstandard und für den Mandanten ein besonderer Garant für eine hohe fachliche Beratungsqualität in dem betreffenden Rechtsgebiet.

Rechtsanwalt Rempel hat zur Erlangung der geforderten besonderen theoretischen Kenntnisse im Jahre 2005 an einem solchen Fachanwaltskurs teilgenommen und ihm wurde nach erfolgreichem Abschluß und Prüfung der weiteren Voraussetzungen seitens der für ihn zuständigen Pfälzischen Rechtsanwaltskammer Zweibrücken am 30. Juni 2006 gestattet , die Bezeichnung „Fachanwalt für Verkehrsrecht" zu führen.

Die erforderlichen Fortbildungen wurden seither regelmäßig absolviert.

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